Export nach Zentralasien und in den Kaukasus: Welche Prüfungen nach den jüngsten EU-Sanktionsänderungen wichtig sind
Exporte nach Kasachstan, Usbekistan, Kirgisistan, Georgien, Armenien oder Aserbaidschan gehören für viele europäische Unternehmen längst zum normalen internationalen Geschäft. Gleichzeitig haben die EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus die Anforderungen an solche Lieferungen deutlich verändert.
Dabei gilt zunächst ein wichtiger Grundsatz: Ein Export nach Zentralasien oder in den Kaukasus ist nicht automatisch problematisch. Entscheidend ist vielmehr, welche Ware geliefert wird, wer Käufer und tatsächlicher Empfänger ist, wie die Ware verwendet werden soll und welchen Weg sie bis zum endgültigen Bestimmungsort nimmt.
Gerade bei bestimmten technischen Produkten ist eine sorgfältige Prüfung vor dem Transport deshalb zunehmend wichtig geworden.
Warum Lieferungen in Drittstaaten genauer geprüft werden
Die EU hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Umgehung bestehender Russlandsanktionen in mehreren Sanktionspaketen erweitert. Zuletzt wurden mit dem 21. Sanktionspaket vom Juli 2026 weitere Unternehmen aus Drittstaaten in die Maßnahmen einbezogen.
Dazu gehören unter anderem Unternehmen aus Kasachstan und Kirgisistan. Das bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass Lieferungen in diese Länder generell verboten sind.
Der Hintergrund ist vielmehr, dass bestimmte Waren über Drittstaaten nach Russland weitergeleitet werden können. Für europäische Unternehmen reicht es daher nicht immer aus, sich auf den auf der Rechnung angegebenen Empfänger zu beschränken.
1. Ware und Zolltarifnummer prüfen
Am Anfang jeder Prüfung sollte die Ware selbst stehen.
Neben der korrekten Zolltarifnummer ist zu prüfen, ob das Produkt unter bestehende Exportbeschränkungen fällt. Besondere Aufmerksamkeit erfordern unter anderem Dual-Use-Güter, elektronische Komponenten, Maschinen und Maschinenteile, bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Technologien, die industriell oder militärisch verwendet werden können.
Eine auf den ersten Blick gewöhnliche industrielle Komponente kann aufgrund ihrer technischen Eigenschaften exportkontrollrechtlich relevant sein.
Bei sensiblen Waren sollte deshalb vor der Transportbeauftragung geklärt werden, ob eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist oder ob besondere Beschränkungen gelten.
2. Käufer, Empfänger und wirtschaftlich Berechtigte kontrollieren
Nicht nur der direkte Vertragspartner sollte geprüft werden.
Zu einer sinnvollen Sanktionsprüfung gehören auch der Warenempfänger, gegebenenfalls Zwischenhändler sowie die hinter einem Unternehmen stehenden Personen. Ebenso können beteiligte Banken, Dienstleister oder andere Transaktionsparteien relevant sein.
Besondere Vorsicht ist beispielsweise geboten, wenn ein Unternehmen erst vor kurzer Zeit gegründet wurde, die bestellte Ware offensichtlich nicht zum üblichen Geschäft des Kunden passt oder die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse nicht nachvollziehbar sind.
Eine reine Prüfung des Firmennamens reicht deshalb bei erhöhtem Risiko nicht immer aus.
3. Endverwendung der Ware nachvollziehen
Eine der wichtigsten Fragen lautet: Wo und wofür wird die Ware tatsächlich verwendet?
Bei bestimmten Produkten kann eine Endverbleibserklärung sinnvoll oder erforderlich sein. Darin bestätigt der Empfänger beispielsweise den endgültigen Einsatzort und dass die Ware nicht nach Russland oder Belarus weitergeliefert wird.
Auch ungewöhnliche Bestellmengen können ein Hinweis darauf sein, genauer hinzusehen. Bestellt ein kleiner Händler plötzlich große Mengen spezialisierter Elektronik oder industrieller Komponenten, sollte die wirtschaftliche Plausibilität der Lieferung überprüft werden.
4. „No-Russia“-Klausel beachten
Für bestimmte sensible Waren schreibt Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 bei Exporten in bestimmte Drittstaaten eine vertragliche Verpflichtung zur Verhinderung der Wiederausfuhr nach Russland vor.
Betroffen sind insbesondere sensible Güter, darunter sogenannte Common High Priority Items.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob für ihre Ware eine entsprechende „No-Russia“-Klausel im Kauf-, Liefer- oder Exportvertrag erforderlich ist.
Eine solche Klausel ist nicht nur eine Formalität. Bei den betroffenen Waren müssen angemessene vertragliche Konsequenzen für Verstöße vorgesehen sein.
5. Transportweg kontrollieren
Auch die Route gehört zur Sanktionsprüfung.
Ein Export aus Deutschland nach Kasachstan, Usbekistan oder in den Kaukasus kann über unterschiedliche Korridore erfolgen. Je nach Ware kann insbesondere ein Transit über Russland oder Belarus rechtlich relevant sein oder ausgeschlossen sein.
Deshalb sollten Verlader und Spedition bereits vor dem Transportbeginn wissen, über welche Länder die Sendung tatsächlich befördert wird.
Eine kurzfristige Routeänderung durch den Frachtführer kann bei sensiblen Waren problematisch sein.
Bei entsprechenden Sendungen sollte die zulässige Route daher eindeutig mit dem Transportdienstleister abgestimmt werden.
6. Zahlungsweg nicht vergessen
Auch eine grundsätzlich zulässige Warenlieferung kann Schwierigkeiten verursachen, wenn die Zahlung über eine sanktionierte Bank oder einen problematischen Finanzintermediär abgewickelt wird.
Die EU hat ihre Finanzsanktionen in den vergangenen Jahren wiederholt ausgeweitet und auch Finanzinstitute außerhalb Russlands in die Maßnahmen einbezogen.
Exporteur und Empfänger sollten deshalb möglichst vor dem Versand klären, über welche Banken die Zahlung abgewickelt wird. Das reduziert das Risiko, dass eine Ware bereits unterwegs ist, die dazugehörige Zahlung jedoch blockiert wird.
Welche Warnsignale sollte man ernst nehmen?
Nicht jedes ungewöhnliche Geschäft ist automatisch ein Sanktionsverstoß. Mehrere Auffälligkeiten zusammen können jedoch eine vertiefte Prüfung erforderlich machen.
Dazu gehören beispielsweise ein unbekannter Zwischenhändler ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund, kurzfristige Änderungen der Empfänger- oder Lieferadresse, ungewöhnlich komplizierte Zahlungswege, fehlende Informationen zur Endverwendung oder die Bitte, Warenbeschreibung bzw. Zolltarifnummer auf den Dokumenten ändern.
Auch eine Transportstrecke, die wirtschaftlich kaum nachvollziehbar ist, sollte hinterfragt werden.
Was bedeutet das für die Transportplanung?
Sanktionsprüfung und Transportorganisation lassen sich bei bestimmten Exporten heute nicht mehr vollständig voneinander trennen.
Der Exporteur bleibt für die exportkontrollrechtliche Zulässigkeit seiner Ware verantwortlich. Gleichzeitig benötigt die Spedition ausreichende und korrekte Informationen, um einen geeigneten Transportweg planen und die erforderlichen Transport- und Zolldokumente erstellen zu können.
Bei Transporten nach Zentralasien und in den Kaukasus empfehlen wir deshalb, bereits bei der Anfrage vollständige Angaben zu Ware, Zolltarifnummer, Absender, Empfänger, Lade- und Entladeort sowie gegebenenfalls zur Endverwendung bereitzustellen.
MARTIN Internationale Spedition GmbH organisiert FTL-, LTL-, Express- und Sondertransporte zwischen Deutschland und der Europäischen Union sowie zwischen Deutschland und Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Usbekistan und weiteren Ländern Zentralasiens.
Bei der Transportplanung berücksichtigen wir die aktuelle Streckenführung sowie die jeweiligen Transit- und Transportbestimmungen. Bei sanktions- oder exportkontrollrechtlich sensiblen Waren sollte die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr vor Transportbeginn durch den Exporteur beziehungsweise die zuständige Fachstelle abschließend geprüft werden.